GBK Gefahrgut Büro GmbH
Konrad-Adenauer-Straße 30
D - 55218 Ingelheim
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Fax +49 (0)6132 84685
gbk@gbk-ingelheim.de
REACH/GHS / Wie kann GBK bei REACH helfen?


  • Unterstützung bei der Ermittlung des Handlungsbedarfs
  • Beratung bei der Festlegung einer geeigneten Organisation
  • Beratung bei der Auswahl von Prüfinstituten
  • Kostenersparnis durch Recherche bereits vorhandener Daten
  • Bearbeitung von Kundenanfragen
  • Unterstützung beim Aufbau des notwendigen REACH-Katasters
  • Kostenermittlung im REACH-Prozess
  • Ermittlung der Expositionsszenarien
  • Erarbeitung der Stoffsicherheitsberichte
  • Durch breite Kundenbasis Synergieeffekte möglich
  • Moderation von Konsortien / Geheimhaltung von Daten und Geschäftsgeheimnissen als 'Third party'

Alle Unternehmen, die Chemikalien von außerhalb Europas (auch der Schweiz) in die EU exportieren, müssen entweder eine eigene EU-Niederlassung gründen, um die REACH-Anforderungen erfüllen zu können oder sie müssen an ihre Kunden umfangreiche vertrauliche Informationen weitergeben, damit diese als Hersteller / Importeur die REACH-Pflichten erfüllen können. Die Alternative hieße, Kunden und damit Profit zu verlieren.
Das neue Prinzip in der EU heißt:
Ohne Daten keine Registrierung - Ohne Registrierung kein Markt
Dazu gibt es eine Alternative: Durch einen – im Gesetz verankerten - Alleinvertreter vermeiden Sie die o.g. negativen Konsequenzen: Ihr Alleinvertreter wird alle Ihre Daten streng vertraulich behandeln und kann für Sie alle notwendigen Schritte im REACH-Prozess durchführen und damit Ihre Märkte sichern.
Alleinvertreter eines nicht in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers

Der Alleinvertreter übernimmt für die nicht in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller alle Verpflichtungen im Rahmen der REACH-Verordnung, beginnend mit der Vorregistrierung und der Registrierung, der Erstellung der relevanten Dokumente wie den Stoffsicherheitsbericht und die Erstellung des erweiterten REACH-Sicherheitsdatenblattes. Er muss außerdem Informationen über die eingeführten Mengen und belieferten Importeure bereithalten und aktualisieren.


Was kann der 'Only-Representative' für Ihr Unternehmen tun?

  • Prüfung der Ausnahmen
  • Ermittlung der unternehmensspezifischen Anforderungen
  • Schulung Ihrer Mitarbeiter
  • Definition des REACH-Projektes
  • Entwicklung einer intelligenten REACH-Strategie
  • Aufbau des REACH-Katasters
  • Ermittlung der Datenforderungen
  • Präregistrierung
  • Bildung und Moderation von Konsortien
  • Erstellung und Übermittlung der Dossiers
  • Registrierung
  • Erstellung von CSR (Chemical Safety Reports)
  • Durchführung des CSA (Chemical Safety Assessment)

Benefits durch einen 'Only-Representative':

  • Kosteneffizienz, weil keine europäische Niederlassung benötigt wird
  • Sicherstellung der Lieferfähigkeit
  • Vertrauliche Informationen bleiben vertraulich
  • Neue Vermarktungsmöglichkeiten
  • Ein Ansprechpartner für Ihre Kunden in der EU
  • Übergabe der REACH-Verantwortlichkeiten an eine 'Third party'

Der gesetzliche Hintergrund - Artikel 8 der Verordnung 1907/2006:

1. Eine natürliche oder juristische Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen herstellt, eine Zubereitung formuliert oder ein Erzeugnis herstellt, das in die Gemeinschaft eingeführt wird, kann in gegenseitigem Einverständnis eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft bestellen, die als ihr alleiniger Vertreter die Verpflichtungen für Importeure nach diesem Titel erfüllt.

2. Der Vertreter hat auch alle anderen Verpflichtungen für Importeure im Rahmen dieser Verord¬nung zu erfüllen. Zu diesem Zweck muss er über ausreichende Erfahrung im praktischen Umgang mit Stoffen und über Informationen über diese verfügen und unbeschadet des Artikels 35 Informationen über die eingeführten Mengen und belieferten Kunden sowie Informationen über die Übermittlung der jüngsten Fassung des in Artikel 31 genannten Sicherheitsdatenblattes bereithalten und aktualisieren.

3. Wird gemäß den Absätzen 1 und 2 ein Vertreter bestellt, so setzt der nicht in der Gemeinschaft ansässige Hersteller den/die Importeur/e derselben Lieferkette davon in Kenntnis. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten diese Importeure als nachgeschaltete Anwender.
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